Rechtsstellung / Einsatz der Leiharbeitnehmer

Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.

Während des Einsatzes wird der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterliegt den Arbeitsanweisungen und der Aufsicht des Entleihers.

Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Der Leiharbeitnehmer ist nicht berechtigt, für die MAX Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen bzw. Geldbeträge zu vereinnahmen.

Allgemeine Pflichten des Entleihers / Schutzausrüstung

Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus dem Einsatz der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten zu erfüllen.

Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen der Leiharbeitnehmer bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, so wie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

Der Entleiher hat namentlich die öffentlich rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes zu beachten und die dort vorgeschriebenen Dokumentationen zu erstellen. Auf Verlangen von MAX hat der Entleiher die entsprechenden Dokumentationen zur Einsicht vorzulegen.

MAX stellt Handschuhe, Sicherheitsschuhe-, Jacke-, Hose sowie Nässe- und Wärmeschutzkleidung. Sämtliche darüber hinausgehende Sicherheitsausrüstung und sonstige Ausstattungen werden vom Entleiher auf seine Kosten gestellt.

Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich mit der Max Personal Service GmbH vereinbart wurde. Eventuell benötigte behördliche Genehmigungen für Mehr- und Sonntagsarbeit sind vom Entleiher auf eigene Kosten einzuholen.

Der Entleiher teilt MAX die Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich mit.

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind MAX unverzüglich schriftlich oder per Telefax zu melden. Im Anschluss wird der Entleiher den Beauftragten von MAX auf Verlangen umgehend Zutritt zum Tätigkeitsort des Leiharbeitnehmers gewähren.

Die Untersuchung eines meldepflichtigen Arbeitsunfalls erfolgt gemeinschaftlich durch die Vertragsparteien.

Abrechnung / Verzug

Die Dokumentation der wöchentlich abgeleisteten Arbeitsstunden erfolgt auf Zeiterfassungs-vordrucken von MAX. Diese werden wöchentlich dem Entleiher vorgelegt und von diesem oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter abgezeichnet.

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Der Rechnungsbetrag ist sofort und ohne Abzug zahlbar.

Die Unterzeichnung der Arbeitszeit-nachweise durch den Entleiher ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.

Der Entleiher kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum gezahlt wird.

Haftung / Verjährung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Entleiher kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist der Sitz von MAX. Als Gerichtsstand wird Brake vereinbart.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Es gilt deutsches Recht.